Aktuelles aus Steuern und Recht

Beitrag: Lohnbuchhaltung - KW 9

Lohnsteuerabzug 2013
Mit dem BMF-Schreiben vom 20.2.2013 wurde ein geänderter Programmablauf für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer usw. bekannt gemacht. Auch die neuen Lohnsteuertabellen 2013 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer liegen damit vor. Es wurde dabei die Anhebung des Grundfreibetrages auf 8.130 EUR und die Änderung der Zahlenwerte durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression berücksichtigt. Die geänderten Werte sind spätestens ab dem 1. April 2013 anzuwenden. Der bislang vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Dies kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume erfolgen. Die Erstattung kann auch im Rahmen eines demnächst fälligen sonstigen Bezuges erfolgen. Eine Neuberechnung scheidet z. B. aus, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt wurde.

Beitrag: Buchhaltungsbüro - KW 9

Verzicht auf Kleinunternehmer
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann auf die Kleinunternehmerregelung (die Umsätze werden bei Nichtüberschreiten bestimmter Umsatzgrenzen nicht mit Umsatzsteuer belastet) noch verzichtet werden. Der BFH hat bezüglich der Befugnis nun im Urteil vom 20.12.2012 Stellung genommen. Das Finanzamt hat die im Insolvenzverfahren ausgeübte Option durch den Insolvenzverwalter mangels Zuständigkeit versagt. Der BFH entschied, dass die Befugnis dem Insolvenzverwalter zustehe. Er übt dieses Recht für das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners aus.
HINWEIS:
Durch den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erreicht das Unternehmen den Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Beitrag Lohnbuchhaltung

Werden Zuschüsse im Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es weder eine Steuerbefreiung noch eine Pauschalierung, wenn dafür gesetzlich vorgeschrieben ist, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die BFH-Urteile betrafen die Steuerbefreiungen von Zuschüssen von Kindergärten sowie die Pauschalierung von Zuschüssen für den Internetzugang. Voraussetzung ist nach dem Gesetz, dass diese Zuschüsse freiwillig gezahlt werden, und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Wird ein Zuschuss im Arbeitsvertrag vereinbart, fehlt es aber an der Freiwilligkeit. Der BFH hat sich auch zur Pauschalierung von Erholungsbeihilfen geäußert. Diese müssen für Erholungszwecke zwingend verwendet werden. Nach dem BFH genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer die Verwendung des Zuschusses für Erholungszwecke schriftlich bestätigt. Der Arbeitgeber muss sich tatsä chlich über die Verwendung der Erholungsbeihilfe Kenntnis verschaffen.

Beitrag: Buchhaltungsbüro
Einzelhandelsgeschäft und Photovoltaikanlage

Nach dem Urteil des BFH vom 24.10.2012 besteht kein einheitlicher Gewerbebetrieb, wenn zum einen ein Einzelhandelsgeschäft und zum anderen eine Photovoltaikanlage betrieben wird. Die räumliche Nähe der beiden gewerblichen Tätigkeiten allein ist nicht geeignet, eine organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung der ungleichartigen Betätigungen zu begründen. Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen im Hinblick auf den Investitionsabzugsbetrag. So kann bei einem bereits bestehenden Einzelhandelsgewerbe und einem neu zu eröffnendem Photovoltaikanlagenbetrieb nur mit verbindlicher Bestellung der Photovoltaikanlage ein Abzug erreicht werden.

 

Beitrag: Lohnbuchhaltung Antrag auf Elternteilzeit

Ein Antrag auf Elternteilzeit kann auch noch nach Beginn der Elternzeit gestellt werden. Wer Elternzeit in Anspruch nimmt, kann grundsätzlich auch noch dann Teilzeitarbeit beantragen, wenn er zunächst die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit in Anspruch genommen hat (BAG, Az. 9 AZR 233/04). Der Arbeitgeber kann jedoch den Anspruch ablehnen. Einem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit bzw. Teilzeitarbeit muss nicht entsprochen werden, wenn diesem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich eine Vollzeitkraft eingestellt hat und weder die Vertretungskraft noch eine andere Person bereit sind, die Arbeitszeit nur deshalb zu reduzieren, um so Platz für eine Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers zu schaffen.

Beitrag: Buchhaltungsbüro

Vorsteuer bei Photovoltaikanlage

Am 09.11.2011 wurden drei Urteile über den Vorsteuerabzug bei der Errichtung bzw. Renovierung von Gebäudedächern im Zusammenhang mit der Installation von Photovoltaikanlagen entschieden. Im ersten Fall wurde entschieden, dass der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines neu errichteten, nicht anderweitig genutzten Schuppens teilweise beanspruchen kann. Voraussetzung ist, dass die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Der anteilige Vorsteuerabzug aus der Herstellung des Schuppens ist gegebenenfalls zu schätzen (XI R 29/09). Im zweiten Fall wurde entschieden, dass ein neu errichteter Carport für die Unterstellung des privaten Pkw zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, sofern der Stromerzeuger eine PV-Anlage auf dem Dach installiert. Die unternehmerische Nutzung muss mindestens 10 % betragen, die private Verwendung des Carports muss aber infolge als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden (XI R 21/10). Im dritten Fall ging es um die Dachrenovierung einer schon vorhandenen leerstehenden Scheune. Die Neueindeckung des Daches wurde vorgenommen, um eine PV-Anlage auf dem Dach zu installieren. Für die Aufwendungen aus der Neueindeckung des Daches kann nach Auffassung des BFH der Vorsteuerabzug teilweise beansprucht werden. Hier ist die Nutzung des gesamten Gebäudes der unternehmerischen Nutzung für die Stromlieferung gegenüberzustellen. Die anteiligen Vorsteuerabzugsbeträge sind ohne Berücksichtigung der 10 %-Grenze ansetzbar, da es hier nicht um Herstellungskosten, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen geht (XI R 29/10).

 

Beitrag: Lohnbuchhaltung

Lohnsteuerabzug ab 2012

Ab 2012 startet der komplett elektronisch durchgeführte Lohnsteuerabzug, der die Papierkarte überflüssig macht. Aufgrund technischer Schwierigkeiten musste die Umsetzung um ein weiteres Jahr verschoben werden. Arbeitgeber oder dessen steuerlicher Berater nehmen den Abruf der erforderlichen Daten künftig selbst vor. Hierzu gehören etwa der Tag der Geburt, die Steuerklasse oder die Kinderfreibeträge. Eine missbräuchliche Verwendung dieser Merkmale stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Finanzverwaltung hat angekündigt, im Herbst alle Arbeitnehmer anzuschreiben und hierbei über die bisher gemeldeten Daten zu informieren. Vorsorglich sollten diese Lohnsteuerabzugsmerkmale genau geprüft werden, um einer falschen Lohnabrechnung vorzubeugen.


Beitrag: Buchhaltungsbüro

Ansparabschreibung für Software

Für die frühere Ansparabschreibung, dem jetzigen Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Betriebe oder Investitionszulage ist die Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern von Bedeutung. Entwickelte Software (Individualsoftware) ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, für das derartige Vergünstigungen nicht in Frage kommen. Ob Standardsoftware, die nicht für einen bestimmten Anwender entwickelt wurde, materielle Wirtschaftsgüter sein können, war bisher nicht entschieden. Nach Auffassung des BFH ist jede Software grundsätzlich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Der Wert der Software besteht in dem geistigen Gehalt des Programms; der Wert des Datenträgers ist unbedeutend. Der BFH ließ jedoch offen, ob bei gemeinsamem Erwerb des Computerprogramms mit dem Computer (Hardware) eine andere Auffassung möglich sei.

 

Aktuelles aus Steuern und Recht"
Beitrag: Buchhaltungsbüro -

Essenslieferungen mit 7 % Umsatzsteuer

Der BFH hat mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen vom 30.06.2011 zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen zu 7 % und Restaurationsleistungen zu 19 % Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf die bereits veröffentlichten Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 10.03.2011. Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen, wie z. B. Bratwürste oder Pommes Frites, abgegeben werden. Dabei stehen dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen, wie z. B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen, zur Verfügung. Nach Aussage des BFH führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen zum Regelsteuersatz, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar, wie Tische mit Sitzgelegenheiten, zur Verfügung stellt. Verzehrvorrichtungen von Dritten sind nicht zu berücksichtig en, wie z. B. Tische und Bänke eines Standnachbarn.

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Beitrag: Lohnbuchhaltung
Reisekostenrecht: Regelmäßige Arbeitsstätte

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 09.06.2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Damit sind nach Aussage des Gerichts komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten entbehrlich. Ist der Arbeitnehmer an mehreren Orten tätig, ist nach Meinung des Gerichts festzustellen, wo die Tätigkeit mit einem entsprechenden Gewicht ausgeübt wird. Die Finanzverwaltung sieht eine regelmäßige Arbeitsstätte immer dann als gegeben, wenn ein Arbeitnehmer ein und denselben Ort mindestens einmal wöchentlich aufsucht. Dabei können auch mehrere Arbeitsstätten entstehen. Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen, ist bei Vorhandensein von mehreren Arbeitsstätten ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu versteuern. Durch die geänderte Rechtsprechung des BFH entfällt eine weitere Erfassung eines geldwerten Vorteils, da es nur eine im Einzelfall zu bestimmende regelmäßige Arbeitsstätte geben kann.

Beitrag: Lohnbuchhaltung

Mahlzeitengestellung: Umsatzsteuer

Die OFD Rheinland hatte in einer bundesweit maßgeblichen Verfügung eine steuerpflichtige Leistung gesehen, wenn der Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter für ein Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit mehr als den Sachbezugswert einbehalten hat. Diese Auffassung wurde nun wieder aufgegeben. Damit fällt auch bei höherem Einbehalten als mit dem Sachbezugswert von 1,57 EUR pro Frühstück keine Umsatzsteuer an. Die bisher übliche Praxis, wonach Arbeitgeber z. B. 4,80 EUR pro Frühstück einbehalten haben, kann damit in der Praxis weitergeführt werden.

Beitrag: Buchhaltungsbüro

Umsatzsteuerschuld bei Rechnungen

Nach dem Urteil des BFH vom 17.02.2011 haftet der leistende Unternehmer auch dann für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn die von ihm ausgestellte Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Rechnungsmerkmale enthält. Der BFH gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach ein Schulden von Umsatzsteuern nur dann gegeben war, wenn der Inhalt der Rechnung zum Vorsteuerabzug geeignet war. Im Urteilsfall wurde Umsatzsteuer in Rechnungen gesondert ausgewiesen, obwohl die Lieferungen nicht ausgeführt wurden. Die Rechnungen enthielten alle Rechnungsmerkmale bis auf einen Lieferzeitpunkt und die fortlaufende Rechnungsnummer. Der Rechnungsempfänger verwendete diese Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Zukünftig kann sich der leistende Unternehmer gegen eine Haftung aus falsch ausgewiesener Umsatzsteuer nicht mehr mit dem Argument wehren, dass die Rechnung nicht den Anforderu ngen für den Vorsteuerabzug entspricht.

Beitrag: Buchhaltungsbüro

Auflösung des IAB

Wird die Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein IAB berücksichtigt wurde, aufgegeben, so ist es ein rückwirkendes Ereignis. Das Finanzgericht Niedersachsen vertritt im Urteil vom 05.05.2011 damit die Auffassung, dass eine Verzinsung in derartigen Fällen nicht erfolgen kann. Vielmehr führt die Aufgabe der Investitionsabsicht mit der Mitteilung des Steuerpflichtigen zur rückwirkenden Korrektur des betreffenden Steuerbescheides. Ein Zinslauf nach § 233 a AO kommt damit nicht zur Anwendung.
HINWEIS:
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung und auch die höhere Rechtsprechung auf dieses Urteil reagieren werden.

Beitrag: Lohnbuchhaltung

Höherer Kilometersatz?

Beim BVerfG ist eine Verfassungsbeschwerde zur Höhe des pauschalen Kilometersatzes bei Dienstreisen mit dem eigenen Pkw anhängig. Mit Kurzinformation vom 20.07.2011 weist die OFD Münster darauf hin, dass Einsprüche mit Hinweis auf diesbezügliche Verfahren ruhen. Dies gilt jedoch nicht für einen höheren Ansatz der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derzeit können Kosten für die Fahrten mit dem eigenen Pkw, die als Reisekosten zu berücksichtigen sind, ohne Einzelnachweis mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden. Die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines eigenen Pkw beträgt nach dem Bundesreisekostengesetz unverändert 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer.

Beitrag: Lohnbuchhaltung - KW 29

Azubis brauchen keine Lohnsteuerkarte

Die OFD Koblenz weist in ihrer Pressemitteilung vom 30.06.2011 darauf hin, dass ab dem Jahr 2011 eine Vereinfachungsregel für Auszubildende zu beachten ist. Danach reicht es aus, wenn die Auszubildenden ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt und gleichzeitig die elfstellige Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Der Arbeitgeber kann dann die Steuerklasse 1 unterstellen und die entsprechend berechnete Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Eine Lohnsteuerkarte ist nicht erforderlich; die Aussage des Lehrlings gilt als Beleg. Die Vereinfachungsregelung gilt für alle, die im Jahr 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen.
HINWEIS:
Ab dem Jahr 2012 werden sämtliche für die Lohnabrechnung benötigten Informationen in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und dem Arbeitgeber elektronisch bereit gestellt.

Beitrag: Buchhaltungsbüro - KW 29

Neues zu innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mit zwei Urteilen vom 17.02.2011 hat der Bundesfinanzhof eine Reihe von Zweifelsfragen bei sog. innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmer in andere Mitgliedsstaaten geklärt. Insbesondere wurden Fragen zur betrügerischen Ausnutzung der Umsatzsteuerbefreiung für Liefergeschäfte innerhalb der Europäischen Union erläutert. Eine Aussage betrifft die Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit für derartige Lieferungen in Anspruch nimmt, hat die Voraussetzungen solcher Steuerfreiheit durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Bei einer Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur kann der Nachweis auch durch einen sog. CMR-Frachtbrief geführt werden. Entgegen der Verwaltungsauffassung gilt dies auch dann, wenn der CMR-Frachtbrief nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist.
HINWEIS:
A ußerdem trat der BFH der Auffassung entgegen, dass die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung allein mit der Begründung versagt werden kann, es liege ein "Karussellgeschäft" vor.

 

Beitrag: Buchhaltungsbüro - KW 28

Steuervereinfachungsgesetz gescheitert

Der Bundesrat hat die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen im Steuervereinfachungsgesetz vorerst gestoppt. Insbesondere lehnte der Bundesrat ab, nur alle zwei Jahre eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Auch die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages wurde aufgehalten. Die Bundesregierung muss jetzt den Vermittlungsausschuss anrufen. Das Steuervereinfachungsgesetz beinhaltet u. a. auch die erleichterte elektronische Rechnungsstellung. Unternehmen können deshalb derzeit diese Regelungen nicht verbindlich anwenden.
HINWEIS:
Auch die Anreize für energetische Wohngebäudesanierungen wurden vom Bundesrat nicht genehmigt. Eigentümer müssen deshalb auf steuerliche Begünstigungen bei Sanierungsaufwendungen noch verzichten.

Beitrag: Lohnbuchhaltung - KW 28

Standardschnittstelle für Buchhaltungsdaten

Ab dem 01.07.2011 steht die "Digitale LohnSchnittstelle" (DLS) zur Verfügung. Die Finanzverwaltung empfiehlt mit BMF-Schreiben vom 29.06.2011, diese Schnittstelle möglichst in den Lohnabrechnungsprogrammen vorzusehen und bereitzuhalten. Die im Lohnkonto aufzuzeichnenden Angaben sind so in den dem Lohnsteuer-Außenprüfer überlassenen Daten enthalten. Die aktuelle Version der DLS mit weitergehenden Informationen steht auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.bund.de) ab dem 01.07.2011 zum Download bereit.

 

Beitrag: Buchhaltungsbüro - KW 26

Fragebögen vor Betriebsprüfungen

Finanzämter versenden verstärkt zur Vorbereitung der Betriebsprüfungen Fragebögen an die entsprechenden Unternehmen. Derzeit ist das Frisörhandwerk überwiegend betroffen. Die Beantwortung der Fragebögen sollte jedoch gewissenhaft und mit äußerster Vorsicht erfolgen, da sie die Grundlage für Nachkalkulationen und Hinzuschätzungen der Betriebsprüfer bilden. Der Fragebogen stellt sehr detaillierte Fragen, z. B. zur Überprüfung der Erlöse und zum Warenverbrauch. Im Zusammenhang mit der Beantwortung sollten nur solche Angaben gemacht werden, die dem Steuerbürger tatsächlich vorliegen. Das sind in aller Regel Verkaufspreise oder Aufzeichnungen der Registrierkassen. Vermutungen oder Schätzungen über die Kundenstruktur müssen nicht abgegeben werden, wenn dies nicht ohnehin für andere Zwecke aufgezeichnet wird. Zwischenzeitlich ist ein Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgerich t anhängig, in dem geklärt werden soll, ob der Fragebogen einen Verwaltungsakt darstellt und somit auch angreifbar wäre.

Beitrag: Lohnbuchhaltung - KW 26

Beschäftigtendatenschutzgesetz

Durch einen neuen Gesetzesentwurf werden weitgehende Pflichten auf Arbeitgeber zukommen. Der Gesetzesentwurf nimmt erstmals Regelungen zur ärztlichen Untersuchung, Eignungstest, Fragerecht des Arbeitsgebers und zu Internetrecherchen auf. Gleiches gilt für die Themen Videoüberwachung, Anwendung von Ortungssystemen und biometrischen Verfahren sowie Benutzung von Telekommunikationsanlagen. Gesundheitsprüfungen sollen künftig nur zulässig sein, wenn es sich um eine entscheidende berufliche Anforderung handelt und der Arbeitnehmer einwilligt. Die Datenerhebung aus öffentlich zugänglichen Quellen wie dem Internet wird erschwert. Die Nutzung sozialer Netzwerke ist nur bedingt erlaubt.
HINWEIS:
Trotz allseitiger Kritik wird erwartet, dass der Gesetzesentwurf in seiner bestehenden Form das Gesetzgebungsverfahren nahezu unverändert passieren wird.

Beitrag: Buchhaltungsbüro - KW 25

Noch zahlreiche gesetzliche Änderungen

In den Gesetzesentwurf zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden noch zahlreiche Änderungen aufgenommen. U. a. sollen künftig Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen bei der Ehegatteneinzelveranlagung demjenigen Ehegatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Außerdem soll der Kinderfreibetrag von einem Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen werden können, auch wenn der eine Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kind nicht unterhaltspflichtig ist. Der Nachweis von Aufwendungen im Krankheitsfall muss zwangsläufig erfolgen, damit der steuerliche Abzug als außergewöhnliche Belastungen ermöglicht wird. Bei der vollelektronischen Übermittlung von Steuerdaten wird eine obligatorische Authentifizierung des Datenübermittlers eingeführt.
Hinweis: Sofern der Bundesrat am 08.07.2011 dem Ge setzesentwurf nicht zustimmen wird, müsste der Vermittlungsausschuss eingeschaltet werden.

Beitrag: Lohnbuchhaltung - KW 25

Aktuelles zu ELENA

Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat beantragt, die ELENA-Meldepflicht aufzuheben und die Daten der Beschäftigten zu löschen. Nach Fraktionsansicht ist die sofortige Aufhebung der Meldepflicht zwingende Konsequenz aus dem Beschluss der Regierungsfraktionen. Damit soll der Beginn der Datenabrufe durch die Behörden von 2012 auf 2014 verschoben werden. Die Beibehaltung der Übermittlungspflicht sei ohne jegliche Rechtfertigung. Anderenfalls werde ohne hinreichenden Grund eine Gefährdung der Integrität und Vertraulichkeit der Daten von Millionen von Beschäftigten in Kauf genommen. Außerdem bedarf es einer umgehenden und abschließenden Entscheidung von ELENA insgesamt.

 

Beitrag: Buchhaltungsbüro - KW 24

Einheitliche Zusammenfassende Meldung
Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass innergemeinschaftliche Warenlieferungen und innergemeinschaftliche sonstige Leistungen in einer gemeinsamen ZM gemeldet werden müssen. Sofern der Unternehmer für innergemeinschaftliche Warenlieferungen eine monatliche ZM übermittelt, sind die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen in die ZM für den letzten Monat des Kalendervierteljahres aufzunehmen. Alternativ kann der Unternehmer die sonstigen innergemeinschaftlichen Leistungen auch in die ZM für den jeweiligen Kalendermonat aufnehmen. Hinweis: Die melderechtlichen Besonderheiten für die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen sind ab dem 01.07.2010 zu beachten.

Beitrag: Lohnbuchhaltung - KW 24

Kein Arbeitnehmerfreibetrag bei Rentnern
Nach dem Urteil des FG Köln vom 24.03.2011 ist der Arbeitnehmerfreibetrag bei Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht anwendbar. Eine Beihilfe wegen Krankheit, die an einen Rentner auf Grund Betriebsvereinbarung geleistet wird, stellt keine Einnahme aus ehemaliger nichtselbständiger Tätigkeit dar. Es handelt sich um einen Versorgungsbezug, der den Arbeitnehmerfreibetrag ausschließt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betriebsvereinbarung ausdrücklich zwischen aktiven Belegschaftsangehörigen und Versorgungsempfängern unterscheidet.

Wechselnde Einsatzstellen in Filialen

Nach einem Urteil des FG Niedersachsen vom 15.04.2011 (Revision zugelassen) liegen keine regelmäßigen Arbeitsstätten vor, wenn ein als Personalreserve beschäftigter Mitarbeiter wechselnd in insgesamt 14 Filialen eingesetzt ist. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Frage, bis zu welcher Anzahl an Beschäftigungsstellen noch von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgegangen werden kann, bislang nicht höchst richterlich geklärt ist. Regelmäßige Arbeitsstätten hat der BFH bisher angenommen bei einem Rettungsassistenten, der insgesamt an fünf verschiedenen Rettungsstationen beschäftigt ist. Ebenso bei einem Busfahrer, der seinen Bus bei verschiedenen Busdepots abholt und beim Bezirksleiter einer Einzelhandelskette, der fünf bis acht Filialen zugeordnet war und diese jeweils arbeitstäglich aufgesucht hatte.